Siloaufstellbedingungen
Silo für Qualität und leichte Arbeit am Bau! Wir sorgen dafür, dass Sie technisch einwandfreie Trockenmörtel-Silos zur Verfügung haben.
Damit Sie und Ihre Kunden auch effizient und sicher arbeiten können, sind die nachfolgenden Aufstellbedingungen und technischen Richtlinien genau einzuhalten.
Aufstellbedingungen und technische Richtlinien für den Betrieb der Silos:
1. Der Verarbeiter hat für das Aufstellen des Silos einen geeigneten Platz zur Verfügung zu stellen. Die Fläche muss so groß bemessen sein, dass der anzuliefernde Silo ohne Umstellen der vorhandenen Silos abgestellt werden kann.
2. Der Aufstellungsort ist so zu wählen, dass die Spezialfahrzeuge zum Absetzen und Aufnehmen des Silos zu jeder Zeit ungehindert auf sicherer Fahrbahn an- und abfahren können. Bereits fertiggestellte bzw. gepflasterte Zufahrtswege müssen so beschaffen sein, dass unsere Spezialfahrzeuge keine Eindrücke bzw. Fahrspuren hinterlassen. Die Zufahrtswege müssen jedenfalls das erhebliche Gewicht der Spezialfahrzeuge, deren Gesamtgewicht bis zu 40 Tonnen betragen kann, aushalten. Für auftretende Schäden übernehmen wir keine Haftung.
3. Der Verarbeiter hat sich über den Verlauf der Rohrgräben zu informieren und muss einen Aufstellplatz aussuchen. Weiters muss der Aufstellplatz von Baugruben und Böschungen einen Mindestabstand im Ausmaß der Böschungs- oder Grubenhöhe zuzüglich einen Meter aufweisen. In Bereichen, die näher als zuvor beschrieben an Böschungen oder Baugruben liegen, ist das Aufstellen des Silos aus Gründen der Sicherheit strengstens verboten. Der Verarbeiter hat allein für sämtliche Vorkehrungen Sorge zu tragen, dass der Aufstellplatz den einschlägigen Bestimmungen entspricht, insbesondere dafür, dass allfällige Schäden bei der Ablieferung vor Ort, beim Abladen, Aufstellen etc. auszuschließen sind. Diesbezüglich hält der Verarbeiter die Profibaustoffe Austria GmbH schad- und klaglos.
4. Der Untergrund ist für die Aufstellung des Silos so vorzubereiten, dass Silos sofort nach der Anfahrt abgestellt werden können, wobei zu beachten ist, dass der Stellplatz horizontal planiert und befestigt ist, damit der Silo senkrecht zum Stehen kommt. Auf nicht ausreichend tragfähigen Untergründen (z. B. frisch zugeschütteten oder nicht verdichteten Rohrgräben, nassen durchfeuchteten Untergründen uä.) ist das Aufstellen des Silos aus Gründen der Sicherheit strengstens verboten. Für die Beschaffenheit und Standsicherheit des Untergrundes ist allein der Verarbeiter verantwortlich. Weder unsere Mitarbeiter, noch die von uns beauftragten Zulieferer oder deren Mitarbeiter sind befugt oder befähigt, die Bodenbeschaffenheit auf ihre Tauglichkeit zur Siloaufstellung hin zu überprüfen oder zu beurteilen.
5. Um die notwendige Standfestigkeit für den Silo zu erreichen, ist vom Verarbeiter ein Schwellenlager fachmännisch herzurichten. Das Schwellenlager und die Bohlen müssen gegen Unterspülung und seitliches Abrutschen gesichert sein. Beim Aufstellen des Silos auf geschüttetem Boden ist im Hinblick auf die damit verbundenen Gefahren besondere Sorgfalt zu üben; ein Schwellenlager ist hier unbedingt notwendig. Das notwendige Material ist von der Baustelle (Verarbeiter) beizustellen.
6. Sofern erforderlich, ist vom Verarbeiter die Zustimmung des Grundeigentümers zur Siloaufstellung einzuholen. Das gilt insbesondere, wenn Silos zum Teil oder ganz auf öffentlichen Flächen (z. B. Straßen, Fußgängerzonen) aufgestellt werden. In diesem Fall ist die Zustimmung der zuständigen Behörde einzuholen. Bei Nichteinhaltung dieser Vertragsbestimmung sind ev. anfallende Rechtsfolgen vom Verarbeiter zu tragen.
7. Sind die Voraussetzungen wie in Punkt 1–6 beschrieben nicht vorhanden, ist der Fahrer berechtigt, den Silo auf Kosten des Verarbeiters in das Werk oder auf werkseigene Abstellplätze zurückzubringen. Eine Überprüfungspflicht durch den Fahrer besteht jedoch nicht, diese obliegt alleine dem Verarbeiter, der für sämtliche aus der Nichtbefolgung resultierenden Schäden vollumfänglich einzustehen hat.
8. Mit dem Absetzen des Silos ist der Verarbeiter voll verantwortlich für die Standsicherheit. Die Haftung der Profibaustoffe Austria GmbH und des Frächters endet, sobald die feste Verbindung zwischen der Hebevorrichtung des anliefernden Transportfahrzeuges und dem Silo gelöst ist und geht beim Abtransport wieder auf die Profibaustoffe Austria GmbH und den Frächter über, sobald die feste Verbindung wieder hergestellt ist, wobei die Profibaustoffe Austria GmbH in diesem Fall und bei Anlieferung sowie Abholung vor Ort ausschließlich bei Vorsatz haftet. Der Verarbeiter hat während der Standzeit und besonders nach ungünstigen Witterungsverhältnissen (Regen, Tauwetter usw.) den Stand des Silos zu begutachten und, wenn notwendig, Vorkehrungen zu treffen, damit die Standsicherheit gewährleistet ist.
9. Die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften sowie die mitgelieferte Betriebsanleitung für den gelieferten Silo sind unbedingt zu beachten. Der Verarbeiter hat sicherzustellen, mit der Betriebsanleitung vor Aufnahme der Arbeit vertraut zu sein und uns bei Fehlen der Betriebsanleitung zu kontaktieren und diese abzuverlangen. Bei nicht sach- und bestimmungsgemäßer Verwendung gemäß der genannten einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und der Betriebsanleitung haften wir nicht für entstandene Schäden. Der Verarbeiter hat den Beweis zu erbringen, dass der ihm überlassene Silo sach- und bestimmungsgemäß sowie der Betriebsanleitung entsprechend genutzt wurde und dass ein Schaden am Silo von ihm weder verursacht noch verschuldet wurde.
10. Die Silos werden vor jeder Auslieferung überprüft; durch Übernahme des Silos bestätigt der Verarbeiter, den Silo überprüft und keine Mängel festgestellt zu haben. Sollten in der Folge allfällige Mängel auftreten, trifft den Verarbeiter die Behauptungs- und Beweislast, dass ein von ihm behaupteter Mangel bei Übergabe bestanden hat.
11. Sofern es sich bei den Silos um Druckbehälter handelt, darf der Betriebsdruck 2 bar nicht übersteigen. Zur Vermeidung von Unfällen und Störungen bei Druckbehältern muss jeweils bei Arbeitsbeendigung der Überdruck im Behälter abgelassen und der Verschluss am Siloauslauf (Kugelhahn) gegen das Öffnen abgesichert werden.
12. Die unter Druck stehenden Silos dürfen unter keinen Umständen geöffnet werden. Änderungen oder Reparaturen dürfen nur von uns oder mit unserem ausdrücklichen schriftlichen Einverständnis vorgenommen werden.
13. Nach Beendigung der Baustelle oder Leermeldung des Silos muss der Silo drucklos gemacht werden. Bei leeren Silos ist der Siloauslauf (Kugelhahn) zu öffnen.
14. Der Silo ist sorgfältig und sachgemäß zu behandeln. Ohne unsere Genehmigung darf der Silo weder an der gleichen Baustelle umgestellt noch darf er auf eine andere Baustelle transportiert werden.
15. Schäden am Silo oder mangelnde Betriebsbereitschaft müssen uns unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.
16. Das Öffnungsventil des Silos ist täglich nach Beendigung der Tagesarbeit zu reinigen, um ein Vertrocknen von Materialresten zu verhindern. Vertrocknete Materialreste können ohne sachgemäße Entfernung zu einem Motorschaden des Silos führen. Bei unsachgemäßer Handhabung und Verstoß gegen diese Regelung übernehmen wir keinerlei Haftung. Der Verarbeiter haftet für eintretende Motorschäden, sofern er nicht beweisen kann, dass das Öffnungsventil stets ordnungsgemäß gereinigt wurde und ihm auch sonst kein Fehlverhalten anzulasten ist.
17. Wir, die Firma Profibaustoffe Austria GmbH, stellen Mehrweggebinde zur Verfügung. Durch unsachgemäße Handhabung entstandene Reparatur- oder Reinigungskosten werden an den Mieter des Mehrweggebindes weiterverrechnet.
18. Ansprüche aus dem Titel des Schadenersatzes sind uns gegenüber (ausgenommen bei Vorsatz und krass grober Fahrlässigkeit) in jedem nur erdenklichen Fall ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, für Sachschäden, Vermögensschäden (Stillstandskosten, entgangenen Gewinn etc.) und Folgeschäden. Davon ausgenommen sind Personenschäden, für welche auch bei grober (nicht jedoch leichter) Fahrlässigkeit gehaftet wird.
Ausdrücklich abbedungen wird die Anwendung des § 1298 ABGB; der Verarbeiter ist sohin zum Nachweis sowohl der objektiven Sorgfaltswidrigkeit als auch des Grades des Verschuldens behauptungs- und beweispflichtig.
Bitte informieren Sie uns mindestens zwei Tage zuvor, wann und wo Sie Ihren Silo benötigen.
Ernstbrunn, Februar 2018
Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
1. ALLGEMEINES
Für alle Vertragsbeziehungen zwischen uns, der Profibaustoffe Austria GmbH (sowie deren Rechtsnachfolger), einerseits und unseren Kunden (sowie deren Rechtsnachfolger) andererseits gelten – sofern nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde – ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Diese gelten spätestens durch die Warenübernahme als vom Kunden im vollen Umfang angenommen. Auch andere gegenwärtige und künftige Vertragsbeziehungen werden ausschließlich auf Basis der nachstehenden Bedingungen in ihrer jeweiligen Fassung abgeschlossen und gelten hiermit ausdrücklich als vereinbart. Einer neuerlichen gesonderten Einbeziehung bedürfen diese Bedingungen im Zuge künftiger Geschäfte nicht. Etwaige von unseren Bedingungen abweichende Bezugs- oder Zahlungsbedingungen sind für uns nicht rechtsverbindlich. Mündliche Nebenabreden gelten nicht; von der Bestimmung, dass mündliche Nebenabreden nicht gelten, kann mündlich nicht abgegangen werden.
2. AUFTRAGSANNAHME UND AUFTRAGSBESTÄTIGUNG
Alle Aufträge erhalten erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder durch unser tatsächliches Entsprechen in Form von Übergabe bzw. Auslieferung Gültigkeit.
3. ANGEBOTE UND PREISE
Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Dritten dürfen unsere Angebote nicht zugänglich gemacht werden. Produktbeschreibungen sowie sonstige besondere Eigenschaften der Ware sind nur dann Vertragsinhalt und somit verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich ausbedungen wurde.
Kunden sind drei Wochen an ihr Kaufangebot gebunden, wenn in der Bestellung nicht explizit anderes vermerkt ist.
Die Berechnung von Warenlieferungen erfolgt zu den am Tag der Lieferung gültigen Preisen. Die Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, exklusive Umsatzsteuer und für Lieferung ab unseren Betriebsstätten bzw. Außenlagern; Abholungs- und Versendungskosten von dort gehen zu Lasten des Kunden. Sobald die Ware das Werk oder das Auslieferungslager verlassen hat, gehen in allen Fällen der Lieferung Gefahr und Zufall auf den Kunden über. In Ermangelung einer anderen schriftlichen Vereinbarung erfolgt der Versand stets unversichert und auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Dies gilt auch für Frankolieferungen.
Preisnachlässe, welcher Art immer (also auch Rabatte), sind daran gebunden, dass unsere Zahlungsfristen vollinhaltlich eingehalten werden. Sollte dies nicht der Fall sein, sind wir ohne weiteres berechtigt, den gewährten Preisnachlass wieder rückgängig zu machen und den Differenzbetrag nachzuverrechnen; dies insbesonders im Falle der Zahlungsunfähigkeit. Etwaige Sonderzahlungskonditionen sind nur auf Grund einer separaten schriftlichen Vereinbarung gültig, vorausgesetzt, dass der Kunde eine bestimmte, gesondert auszuverhandelnde Umsatzhöhe pro Jahr bei unserer Firma erreicht und seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber einhält.
4. LIEFERFRISTEN
Diese sind in keinem Fall Fixfristen. Die Lieferfrist, die stets nur als annähernd zu betrachten ist, gilt vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse, wie Fälle höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, Arbeiter- oder Energiemangel, mangelnde Transportmöglichkeit, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Schlechtwetter und dergleichen. Vereinbarte Lieferfristen werden nach Möglichkeit nicht überschritten, wir leisten aber für sie keine Gewähr. Wir sind berechtigt, ohne Verpflichtung zum Schadenersatz von unserer Lieferverpflichtung zurückzutreten, wenn uns die Einhaltung der Lieferfrist nicht möglich ist oder begründete Bedenken bestehen, dass der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen einhalten wird.
Können wir vereinbarte Lieferfristen nicht einhalten, kann uns der Käufer nach vier Wochen eine angemessene Nachfrist setzen. Sollten wir innerhalb dieser Nachfrist nicht liefern, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Für entstandene Schäden haften wir nur, wenn der Lieferverzug auf krass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist.
5. VERSAND UND ÜBERNAHME
Der Versand erfolgt bei Bahnverladung oder Abholung auf Kosten und Gefahr des Bestellers, außer bei Zustellung durch werkseigene Beförderungsmittel der Profibaustoffe Austria GmbH. Dies alles gilt auch dann, wenn Transportkosten im Preis inbegriffen sind, ferner unabhängig davon, von wem der Transport durchgeführt wird. Transportrisiko für Verzögerungen trägt der Besteller. Für die Verrechnung ist das auf unserer Werkswaage festgestellte Gewicht maßgebend. Wir übernehmen keine Haftung für Gewichtsabgänge oder Versandschäden; diese sind bahnamtlich feststellen zu lassen und Schadenersatzansprüche durch den Kunden bei der Bahnverwaltung direkt geltend zu machen. Die Wiegegebühr geht stets zu Lasten des Kunden. Die Verpackung, der Weg und die Art des Versandes werden, soweit nicht anders vereinbart, von uns bestimmt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Abholung der Ware aus dem Werk der Frachtführer und in dessen Auftrag der Fahrer gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 101 ff KFG, für die sachgemäße Verladung und die Ladungssicherung verantwortlich ist. Die Aufgaben des Fahrers hinsichtlich Beladung sind insbesondere die Einhaltung der Achslasten und Gesamtgewichte, Einhaltung der Beladehöhe, -breite und -länge und dass die Ladung, und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert ist, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten kann und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt ist und niemand gefährdet wird. Eine transportgerecht gesicherte Ware muss auch Kurvenfahrten sowie Notbremsungen standhalten. Allfällige bei der Beladung mithelfende Dienstnehmer von unserer Seite sind nicht befugt, dem Fahrer Anweisungen zu erteilen. Solche können uns daher auch nicht zugerechnet werden.
Der Käufer ist zur Annahme der gelieferten Waren verpflichtet. Bei Annahmeverweigerung durch den Käufer oder sonstige in der Sphäre des Käufers liegende Verhinderung der Annahme sind wir berechtigt, die Waren auf Gefahr und Kosten des sich in Annahmeverzug befindlichen Käufers zwischenzulagern. Der Käufer haftet für jeden verursachten Schaden, der uns und der Ware durch den Annahmeverzug entsteht.
6. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG (SCHADENERSATZ)
Wir gewährleisten die Einhaltung der jeweils in Österreich gültigen Kalk- und Fertigmörtelnormen oder die in der Auftragsbestätigung ausdrücklich festgelegte Qualität. Beanstandungen können nur behandelt werden, wenn sie innerhalb von 14 Tagen ab Übernahme schriftlich angezeigt worden sind. Bei Selbstabholung muss die Beanstandung sofort erfolgen. Spätere Mängel können nicht anerkannt werden. Rücksendungen dürfen ohne unsere vorherige Zustimmung nicht vorgenommen werden; erfolgen Rücksendungen dennoch, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, entweder auf Kosten und Gefahr des Kunden die Ware neuerlich zu versenden oder zwei Monate auf dessen Kosten und Gefahr bei uns zu lagern und sodann ohne Gutschriftserteilung an den Kunden über die Ware selbst zu disponieren. Innerhalb der zwei Monate kann der Käufer die Ware wieder abrufen. Keinen Mangel, und folglich auch nicht von uns zu ersetzen, stellt eine Schadhaftigkeit von 2% der jeweiligen Liefermenge dar. In keinem Fall haften wir für Bruchschädigungen infolge einer schlechten Baustellenzufahrt oder für Schäden, die sich beim Abladen durch uns nicht zurechenbare Personen ereignen bzw. durch eine Manipulation am Kran an der Baustelle entstehen. Ansprüche auf Wandlung sind uns gegenüber in jedem Fall ausgeschlossen; einem Anspruch auf Preisminderung oder Verbesserung können wir dadurch begegnen, dass wir nach vorheriger Rücksendung der angeblich mangelhaften Ware eine entsprechende Ersatzlieferung vornehmen. Mängelrügen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des Kaufpreises, es sei denn, das Vorhandensein eines Mangels wurde bereits durch einen gerichtlichen Sachverständigen festgestellt oder der Mangel wurde durch uns anerkannt. In den beiden letztgenannten Fällen ist die Zurückhaltung eines angemessenen, der Schwere des Mangels entsprechenden Anteils des Entgeltes zulässig. Entgegen § 924 ABGB gilt die Vermutung, dass die Ware an den Kunden (bzw., falls der Transport nicht durch unsere werkseigenen Beförderungsmittel durchgeführt wird, an das Transportunternehmen) mangelfrei übergeben wurde. Alle Gewährleistungsansprüche erlöschen jedenfalls in sechs Monaten ab Lieferung; diesbezüglich wird somit die Verjährungsfrist des § 933 Abs 1 ABGB einvernehmlich verkürzt.
Ansprüche aus dem Titel des Schadenersatzes und des besonderen Rückgriffes gemäß § 933b ABGB (Forderung von Gewährleistungsansprüchen, die ein Verbraucher gegenüber dem Kunden geltend macht) sind uns gegenüber (ausgenommen bei Vorsatz und krass grober Fahrlässigkeit) in jedem nur erdenklichen Fall ausgeschlossen. Davon ausgenommen sind Personenschäden, für welche auch bei grober (nicht jedoch leichter) Fahrlässigkeit gehaftet wird.
Ausdrücklich abbedungen wird die Anwendung des § 1298 ABGB; der Verarbeiter ist sohin zum Nachweis sowohl der objektiven Sorgfaltswidrigkeit als auch des Grades des Verschuldens behauptungs- und beweispflichtig.
Haften wir Dritten gegenüber, so haben wir insoweit einen Rückersatzanspruch dem Kunden gegenüber, als auf unserer Seite nicht Vorsatz oder krass grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Die Haftung für Schäden aus einem Produktfehler wird nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes ausgeschlossen, und zwar für alle an Herstellung, Import und Vertrieb beteiligten Unternehmen; der Kunde verpflichtet sich, diesen letztgenannten Haftungsausschluss zur Gänze auf seine Abnehmer zu überbinden und den Verkäufer in diese Freizeichnung dem Dritten gegenüber einzubinden.
7. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Sämtliche Zahlungen sind direkt an uns (Vertreter haben keine Inkassovollmacht) spesenfrei für den Empfänger zu leisten und gelten mit dem Werktag als erfolgt, welcher der Valutierung der Gutschrift auf einem unserer Konten folgt. Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen in bar ohne jeden Abzug bei Übernahme zu leisten. Grundsätzlich behalten wir uns aber vor, ohne Angabe von Gründen, gegen Vorauskasse oder gegen Nachnahme zu liefern. Eingehende Zahlungen werden grundsätzlich in folgender Reihenfolge verbucht: außergerichtliche Eintreibungskosten, gerichtliche Eintreibungskosten, Zinsen, Kapital, wobei wir uns eine andere Widmung ausdrücklich vorbehalten. Wir sind nicht verpflichtet, gewidmete Zahlungen des Käufers dieser Widmung entsprechend zu verbuchen.
Sind andere Zahlungskonditionen vereinbart, so ist jedenfalls unabhängig davon die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum fällig; sollte diese Verpflichtung nicht erfüllt werden, so ist die Zahlungsvereinbarung hinfällig und die Gesamtsumme sofort zur Zahlung fällig. Wenn objektive Umstände eine Gefährdung der Erfüllung der Zahlungsverpflichtung indizieren, sind wir berechtigt, auch im Falle von Zahlungsvereinbarungen, die Forderung sofort fällig zu stellen
Bei Zielüberschreitungen verpflichtet sich der Kunde, Zinsen in Höhe von mind. 2% über dem Zinssatz zu bezahlen, welchen wir als Höchstsatz an unsere eigene Bank zu zahlen haben, mindestens jedoch 10% p.a. Zahlungsverzug des Kunden nimmt diesem das Recht, Erfüllung laufender Lieferverträge zu verlangen. Zudem verfallen bei Zahlungsverzug des Käufers sämtliche gewährten Sonderzahlungskonditionen und Abzüge.
Bei Zahlungsverzug sind alle gerichtlichen und außergerichtlichen Mahn- und Inkassokosten zu ersetzen; ebenso Kosten von Exszindierungsklagen, Einstellungen wegen Dritt-eigentums, Forderungsanmeldungen und andere nicht vom Gericht bestimmte Kosten. Die Höhe der Kosten eigener außergerichtlicher Mahn- und Inkassokosten der Profibaustoffe Austria GmbH beläuft sich auf 1% des aushaftenden Forderungsbetrages, mindestens aber € 40,00 für jede Mahnung.
8. EIGENTUMSVORBEHALT
Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen unser Eigentum. Der Kunde ist verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware vor Wertminderung zu schützen und auf eigene Kosten gegen Feuer und Einbruchdiebstahl ausreichend zu versichern. Er kann über sie nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr verfügen und darf sie weder verpfänden noch sie zur Sicherheit übereignen. Wird die Ware gepfändet oder beschlagnahmt, so sind wir sofort mittels Einschreibebriefes gegen Rückschein zu benachrichtigen, auch ist der Vollzugsbeamte und der Pfandgläubiger, der die Pfändung oder Beschlagnahme veranlasst hat, sofort von unserem erweiterten Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Im Falle der Weiterveräußerung oder Verarbeitung der uns noch nicht bezahlten Waren tritt der Kunde die ihm durch die Veräußerung seinem Abnehmer gegenüber zustehende Forderung an uns ab. Der Kunde ist ermächtigt, bis auf Widerruf die so für uns entstandene Forderung für uns einzuziehen. Wir sind berechtigt, die Forderung unmittelbar selbst einzuziehen, weshalb der Kunde verpflichtet ist, uns seinen Abnehmer namhaft zu machen sowie die Höhe und die Fälligkeit des Wiederveräußerungspreises anzugeben. Der Kunde ist darüber hinaus verpflichtet, die Abtretung gegebenenfalls erneut zu erklären und alle Erklärungen abzugeben, die für die Wirksamkeit und den urkundlichen Nachweis der Abtretung im konkreten Fall notwendig und nützlich sind. Die Rücknahme von Waren zufolge Eigentumsvorbehaltes lässt unsere ursprüngliche Kaufpreisforderung samt Nebenkosten in voller Höhe bestehen, jedoch wird diese reduziert um den geschätzten Wert der rückgenommenen Ware, maximal jedoch um die Hälfte. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch im Falle der Weiterveräußerung auf den hierfür erzielten Erlös, und zwar selbst dann, wenn es zu keiner Forderungsabtretung zu unseren Gunsten kommen sollte. Der Gesamterlös bleibt selbst dann unser Eigentum, wenn eine Vermengung mit den übrigen Geldmitteln unseres Kunden mittlerweile eingetreten ist. Zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes im Insolvenzfall bedarf es nicht einer vorhergehenden Rücktrittserklärung.
9. URHEBERRECHTE
Urheberrechte und sonstige gewerbliche Schutzrechte werden von uns bei Angeboten, Verkäufen oder Lieferungen an den Kunden weder übertragen noch zur Benutzung überlassen.
Fertigen wir eine Ware gemäß Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen von Kunden an, erstreckt sich unsere Haftung nur darauf, dass die Werksausführung den Kundenangaben entspricht, und nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion. Eine Warnpflicht unsererseits wird abbedungen. Folglich muss der Kunde den Verkäufer hinsichtlich allfälliger Verletzungen von Schutzrechten schad- und klaglos halten. Unsererseits besteht keine Prüfpflicht, ob bei derartiger Ausführung Schutzrechte Dritter verletzt werden. Wir verpflichten uns, sofern nicht gesetzliche Meldepflichten der Geheimhaltungspflicht entgegenstehen, zur Geheimhaltung des Auftrages und der in Ausführung des Auftrages erlangten Kenntnisse, insbesondere über betriebliche und geschäftliche Belange des Kunden sowie zur Überbindung dieser Verpflichtung an allfällige Erfüllungsgehilfen. Konstruktionen und sonstige Vorschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Werkzeuge, die von uns geliefert werden, bleiben unser Eigentum. Es ist folglich nicht gestattet, diese sowie auch andere Unterlagen, die unsererseits zur Verfügung gestellt wurden, an Mitbewerber bzw. sonstige Dritte, wenn auch nur auszugsweise, weiterzuleiten oder diesbezügliche Informationen Dritten bekannt zu geben.
10. VERPACKUNG
Paletten (Standard, ÖBB/Euro, werkseigene) werden dem Käufer in Rechnung gestellt und sind von diesem auch zu bezahlen. Werden die Paletten innerhalb von vier Wochen retourniert, erhält der Käufer eine dem Zustand der Paletten entsprechende Gutschrift. Ausgenommen von dieser Regelung sind Einwegpaletten. Unsere Standardverpackungen können kostenlos über das Sammelsystem der A.R.A. oder durch einen gleichwertigen Entsorger entsorgt werden. Falls unser Vertragspartner nicht der Endabnehmer der Handelswaren, sondern ein Baustoff-Großhandelsunternehmen ist und die beigestellten Paletten vom Endabnehmer retourniert werden, so sind wir berechtigt, nicht aber verpflichtet, über die beigestellten Paletten eine Gutschrift dem Endabnehmer zu erteilen.
11. GEGENFORDERUNGEN
Es wird vereinbart, dass der Kunde nicht berechtigt ist, gegen unsere Forderungen mit behaupteten Forderungen seinerseits aufzurechnen, und zwar weder außergerichtlich noch gerichtlich.
12. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
Bei Lieferungen ab Werk kfz- oder bahnverladen, ist der Erfüllungsort A-2115 Ernstbrunn. Bei loco Zustellung ist der Erfüllungsort die jeweilige Bedarfsstelle. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Korneuburg.
13. SONSTIGES
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder sollte der Vertrag Lücken enthalten, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck des Vertragsgegenstands am ehesten entspricht. Im Fall von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrags vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht. Gemäß Datenschutzgesetz werden jene Daten, die zur Abwicklung der Geschäfte notwendig sind, gespeichert und gesichert.
Ernstbrunn, Februar 2018